... von Antiquitäten bis Zinnteller
Überblicken Sie eigentlich auf Anhieb noch Ihr Vermögen? Katalogisieren Sie Ihr Eigentum von A (wie Antiquitäten) bis Z (wie Zinnteller). So können Sie in Ihrem vollständigen und wirksamen Testament viel einfacher vermerken, wem Sie was hinterlassen. Als Gedächtnisstütze können Sie sich einesVerzeichnisses bedienen.
Musterformular
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der Ergo
Hier finden Sie ein Muster einer persönlichen Vermögensaufstellung.
Inventur
Unterscheiden Sie das, was Sie vererben können ...
Immobilien: Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt als solcher. Egal, wer die Immobilie bezahlt hat, nur der Eigentümer kann das Grundstück auch vererben. Sind Sie lediglich Miteigentümer, können Sie nur diesen Anteil vererben.
Guthaben auf Konten: Haben Sie ein Einzelkonto, spricht für das Kreditinstitut zunächst alles dafür, dass Ihnen das Guthaben auch gehört. Dieses wird nach Ihrem Ableben von der Bank zunächst gesperrt. Die Erben erhalten das Geld nach Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins.
Sind Sie Inhaber eines Gemeinschaftskontos, bekommen die Erben den Anteil am Guthaben, der Ihnen zustand. Ist dies nicht aufklärbar, bekommt bei Ihrem Ableben das Guthaben je zur Hälfte
der andere Kontoinhaber (fällt nicht in den Nachlass)
Ihre Erben (fällt in den Nachlass).
Sowohl der andere Kontoinhaber als auch Ihre Erben (nach Vorlage eines Erbscheins oder notariellen Testaments) können von Ihrem Konto abheben. Hat eine Partei mehr als seinen Anteil des Guthabens verbraucht, kommt eine Ausgleichspflicht in Betracht.
Wertpapiere
Unternehmensbeteiligungen (beachten Sie Besonderheiten im Gesellschaftsvertrag)
Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck und andere Gegenstände
Rechte an fremden Grundstücken wie Grundschulden und Hypotheken
ausstehende Forderungen gegen Dritte wie Rückgabeansprüche bei geliehenen Gegenständen oder von Ihnen gewährte Darlehen
Bargeld
... und was Sie nicht vererben dürfen
persönliche Renten
persönliche Unterhaltsansprüche
Ehrenämter
Mitgliedschaften in Vereinen und sonstige höchstpersönliche Rechte
Vermögen, das Sie als Vorerbe selbst geerbt haben, wenn ein Nacherbe bestimmt ist
persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnrecht)
Wichtig!
Vererben können Sie nur das, was Ihnen tatsächlich - oder zum Teil - gehört.
Tipp
Da bis zur Ausstellung eines Erbscheins oft sehr viel Zeit vergeht und Ihre Erben die Begräbniskosten bezahlen müssen, kann eine Kontovollmacht sinnvoll sein. Sprechen Sie mit Ihrem Geldinstitut.
Besonderheit: Lebensversicherung
Von einer Lebensversicherung profitieren entweder Ihre Erben oder die im Versicherungsvertrag von Ihnen benannten Bezugsberechtigten.
Ohne benannten Bezugsberechtigten
Haben Sie keinen Bezugsberechtigten angegeben, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird unter Ihren Erben aufgeteilt.
Mit benannten Bezugsberechtigten
In diesem Fall fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern sofort in das Eigentum des Bezugsberechtigten. Dieser muss nicht Erbe sein.
Tipp
Prüfen Sie regelmäßig, ob der im Vertrag Begünstigte tatsächlich noch Ihr Günstling ist. Wenn nicht: Sofort ändern - bevor es zu spät ist... ! Eine Scheidung macht übrigens die Bezugsberechtigung des Ehegatten nicht gegenstandslos.
Nichts für die Ewigkeit
Hoffentlich werden Sie noch viele Jahre in bester Gesundheit mit Ihren künftigen Erben verbringen. Allerdings kann sich in dieser Zeit Ihr Vermögen nach oben oder unten verändern. Dann kann die einst geliebte Armbanduhr bereits vom Zahn der Zeit zerfressen und das Gemälde verkauft sein.
Aktualisieren Sie deswegen regelmäßig Ihr ganz privates Vermögensverzeichnis.