Anordnung für die Aufteilung des Erbes
Sie haben sich entschieden: Sie wollen mehrere Personen als Erben einsetzen. Dann bilden Ihre Erben zunächst eine Erbengemeinschaft und müssen den gesamten Nachlass gemeinsam verwalten. Nicht selten entsteht bei der Aufteilung des Vermögens Streit. Durch eine Teilungsanordnung können Sie die Aufteilung unter den Miterben regeln und ihnen Vermögensgegenstände ausdrücklich zuweisen. Vorsicht: Überlegen Sie genau, ob Ihr Erbe den Gegenstand zusätzlich zum Erbteil erhalten soll (Vorausvermächtnis) oder eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll ("klassische" Teilungsanordnung).
Ausgleichspflichtige Teilungsanordnung
Musterformulierung

(A) und (B) setze ich zu meinen Erben jeweils zur Hälfte ein. (A) erhält das Einfamilienhaus. Er ist aber verpflichtet, an (B) einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, damit beide Erbteile den gleichen Wert haben. Für den Fall, dass sich meine Kinder nicht über den Wert des Einfamilienhauses einigen können, ist ein auf meinen Todestag bezogenes Wertermittlungsgutachten eines vereidigten Sachverständigen einzuholen.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine ausgleichspflichtige Teilungsanordnung. Hat der zugedachte Gegenstand einen höheren Wert, als der eigentlich dem Erben zugedachte Erb-Bruchteil, muss der Begünstigte diesen ausgleichen.
Beispiel aus der Musterformulierung: Das Einfamilienhaus hat einen Wert von 500.000 Euro. Der Nachlasswert beträgt 700.000 Euro, jeder Erbe würde also 350.000 Euro bekommen. In diesem Fall hat der Immobilien-Erbe 150.000 dem Miterbe zu erstatten. Durch Ihre Teilungsanordnung soll er nicht besser gestellt werden, als sein Erbteil zulässt.
Ausgleichsfreie Teilungsanordnung: Vorausvermächtnis
Möchten Sie aber einem Erben über seinen "normalen" Erbteilsbruchteil das Einfamilienhaus zukommen lassen, müssen Sie dafür ein sogenanntes Vorausvermächtnis erlassen. Durch das Vorausvermächtnis können Sie den besonders bedachten Erben vor der Ausgleichspflicht bewahren.
Musterformulierung

(A) und (B) setze ich zu meinen Erben jeweils zur Hälfte ein. Ich ordne weiter an, dass (A) ohne Anrechnung auf den Erbteil das Einfamilienhaus als Vorausvermächtnis erhält.
Kontrolle der Teilungsanordnung
Sie werden nicht kontrollieren können, ob Ihre Teilungsanordnungen tatsächlich eingehalten wird. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, sollten Sie einem Testamentsvollstrecker die Vollziehung der Verfügung übertragen. Ihre Erben könnten nämlich von Ihrer Verfügung abweichen. Das allerdings setzt voraus, dass sie sich darüber einig sind.
Teilungsverbot
Neben einer Teilungsanordnung können Sie auch ein Teilungsverbot festlegen. Wollen Sie zum Beispiel Ihre Erben dazu bringen, einen Familienbetrieb weiter gemeinsam zu führen, kann dies sinnvoll sein. Das Teilungsverbot endet, sofern Sie nicht ausdrücklich eine kürzere Frist bestimmt haben, erst nach 30 Jahren.