... nur Ihr Wille entscheidet
Was, wie viel und vor allem an wen Sie Ihr Vermögen vererben, dürfen Sie sich aussuchen. Sie können die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Sie können auch engste Angehörige ausschließen und einen Freund bedenken. Gesetzliche Vorgaben gibt es - bis auf das verbriefte Recht auf den Pflichtteil für Ihren Ehegatten und die nächsten Verwandten - nicht.
Die Varianten
Möchten Sie zu Lebzeiten regeln, was mit Ihrem Vermögen in Zukunft geschehen soll, nutzen Sie Ihre Testierfreiheit und bestimmen Sie nach Belieben ...
wen Sie von Ihrem Ableben profitieren lassen möchten.
Legen Sie unbedingt in Ihrem Testament genau fest,
Notieren Sie (eventuell) im Testament,
welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand bekommt, durch eine
wie Ihr Vermögen über mehrere Generationen weitergegeben wird.
Ordnen Sie an, dass jemand erst Erbe wird, "nachdem zuerst ein anderer Erbe geworden ist" durch Benennung eines
wie Sie die ordnungsgemäße Verteilung Ihres Nachlasses sicherstellen wollen.
Betrauen Sie mit der Verwaltung und Verteilung Ihres Nachlasses einen
was die Erben tun und lassen müssen.
Geben Sie Aufträge und Weisungen an Ihre Erben durch eine
oder machen Sie die Erbschaft abhängig von einer
Pflichtteilsanspruch
Einen Haken hat Ihre Testierfreiheit freilich. Der Pflichtteil erspart Ihren nahen Angehörigen nämlich die Schmach der sogenannten Enterbung, selbst wenn Sie das so verfügt haben.
Auch wenn es Ihre Freude an der Testamentserrichtung einschränkt: (Noch)-Ehegatten und nächsten Verwandten steht ein Mindestanteil an Ihrem Vermögen zu. Die von Ihnen bevorzugten Erben werden diesen Pflichtteil nach Ihrem Ableben auszahlen müssen.
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, sodass sich womöglich Ihr Wunsch nach Erbteil Null tatsächlich erfüllt.
Gut zu wissen
Auslegung - wenn der Inhalt unklar ist
Wenn aus einem Testament nicht eindeutig hervorgeht, was der Erblasser anordnen wollte, wird durch Auslegung des Testaments versucht, den wahren Erblasserwillen zu ermitteln. Es wird dabei auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abgestellt. Zudem versuchen die zuständigen Richter durch Zeugenaussagen und Hinzuziehung von Schriftstücken oder Testamentsentwürfen sich ein möglichst eindeutiges Bild über den Willen des Verstorbenen zu machen. Falls eine Auslegung dennoch nicht möglich sein sollte und der Erblasserwille nicht eindeutig ermittelt werden kann, werden gesetzliche Regelungen herangezogen, die die Lücken im Testament schließen können.