Manchmal klappt es auf natürlichem Wege nicht mit dem Kinderwunsch. Oder Eltern entscheiden sich aus anderen Motiven zu einer Adoption. Und so wächst eine neue Familie zusammen. Wie sieht es dann mit dem Erbrecht aus?
Leibliche Kinder sind gesetzliche Erben nach den Eltern. Ohne testamentarische Regelung tritt das Kind neben dem überlebenden Ehegatten und gegebenenfalls Geschwistern in das Erbe ein. Für adoptierte Kinder gilt nichts Anderes. Allerdings müssen Sie zwischen der Adoption Minderjähriger und Erwachsener unterscheiden.
Minderjährige adoptierte Kinder haben die gleiche rechtliche Stellung wie Ihr leiblicher Nachwuchs. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes erlischt. In der Folge ist ein adoptiertes Kind ebenso erbberechtigt wie ein leibliches Kind gegenüber den Adoptiveltern und anderen Verwandten der neuen Familie.
Gleiches gilt für den Pflichtteilsanspruch. Haben Sie beispielsweise ein Berliner Testament aufgesetzt, haben Sie sich unter Ausschluss Ihrer Kinder als gegenseitige Alleinerben eingesetzt. Ihre Kinder -egal ob adoptiert oder leiblich - haben aber einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten.
Von den leiblichen Eltern oder Verwandten kann das adoptierte Kind hingegen nichts mehr erben. Eine Ausnahme gilt jedoch: Setzt beispielsweise die leibliche Mutter eines adoptierten Kindes dieses als Erbe im Testament ein, kann es sich über die günstigere Erbschaftssteuerklasse nach § 15 Absatz 1 und 2 Nr. 1-3 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) freuen.
Bei der Adoption volljähriger Adoptivkinder erlischt hingegen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Angehörigen nicht. Dieses kann von den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern erben. Gegenüber anderen Verwandten der adoptierenden Eltern hat das erwachsene Adoptivkind hingegen keinen Erbanspruch.
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